Verpackungsgesetz und LUCID: Was Onlinehändler beachten müssen
Onlinehändler in Deutschland müssen sich seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019 an strenge Regelungen zur Verpackungsentsorgung halten. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als Onlinehändler beachten müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Registrierung bei LUCID und die Beteiligung an Entsorgungssystemen.
Einführung ins Verpackungsgesetz
Ziele des Verpackungsgesetzes
Seit 1. 1. 2019 gilt das Verpackungsgesetz (vollständiger Name: „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“) als Nachfolgeregelung der früheren Verpackungsverordnung.
Das Gesetz verfolgt vor allem die umweltpolitischen Ziele,
- Verpackungen möglichst zu vermeiden,
- die unvermeidbaren Verpackungen so weit wie möglich wiederzuverwenden (Mehrwegverpackungen wie Getränkeflaschen)
- oder, wo dies nicht möglich ist, Einwegverpackungen in einem Kreislaufsystem wieder einzusammeln (z.B. über die „Gelbe Tonne“) und den Rohstoff zu recyceln.
Dabei sollen die Kosten für das Einsammeln und Recyceln der Einwegverpackungen diejenigen tragen, die die Verpackungen in Verkehr bringen. Das sind in der Regel Hersteller und Händler. Dazu müssen sich alle verantwortlichen Hersteller und Händller einem Entsorgungssystem anschließen und sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren.
Neue Anforderungen seit 2023
Seit 1. 1. 2023 gelten neue Anforderungen für den Versand von Waren nach Österreich. Die Neuerungen finden Sie hier.
Welche Verpackungen sind betroffen?
Das Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme, die Entsorgung und das Recycling aller Arten von Verpackungen, darunter
- Verkaufsverpackungen (Beispiel: ein Marmeladenglas)
- Umverpackungen (Beispiel: Folie um ein Set von drei Marmeladengläsern) und
- Versandverpackungen (Beispiel: Pappkarton, in dem das Set der drei Marmeladengläser verschickt wird).
- Serviceverpackungen (Verpackungen, die direkt beim Verkauf befüllt werden – Beispiele: Brötchentüte beim Bäcker, Pappteller und Einweg-Becher am Imbiss-Stand, Faltkartons für frische Pizza).
- Mehrwegverpackungen (z.B. Pfandflaschen, die wieder zurückgenommen und neu befüllt werden)
Weitere systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterialien
Neben den typischen Kartons für Päckchen und Pakete fallen unter das Gesetz auch alle sonstigen Materialien, die Sie im Zusammenhang mit dem Verpacken und dem Versand der Ware verwenden – z.B.
- Luftpolsterfolie,
- Schaumstoffchips,
- Holzwolle,
- geknülltes Zeitungspapier.
Dabei gibt es keine „Bagatellgrenze“ – das Verpackungsgesetz gilt auch für geringe Mengen. Ziel des Gesetzes ist es, sowenig Material wie möglich einzusetzen und so viel Material wie möglich wiederzuverwerten.
Auch gewöhnliche
- Briefumschläge,
- Versandtaschen und
- Luftpolsterumschläge
gelten daher als „systembeteiligungspflichtige“ Versandverpackungen.
Verwendung gebrauchter Verpackungen
Sie verwenden gebrauchte Verpackungen, die bereits ein anderer Händler vor Ihnen in Verkehr gebracht hat? Folgenden Hinweis gibt das Verpackungsregister dazu:
„Der Umstand, dass „gebrauchte Verpackungen“ genutzt werden, sagt nichts über die zentrale Frage aus, ob diese Verpackungen vorher bereits an einem (Entsorgungs-)System beteiligt waren. Das Gegenteil dürfte regelmäßig der Fall sein: Sofern der Versandhändler die bei ihm anfallenden Kartonagen nutzt, waren diese vorher als Transportverpackung zu qualifizieren, da sie an einen Vertreiber versandt wurden. Transportverpackungen unterliegen nicht der Pflicht zur Systembeteiligung. Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht die Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen vorzunehmen.“
Im Zweifel sollten Sie sich daher auch dann bei LUCID registrieren und einen Entsorgungsvertrag abschließen, wenn Sie zum Versand gebrauchtes Verpackungsmaterial verwenden. Sicher ist sicher.
Das Verpackungsregister (LUCID)
Zweck des Verpackungsregisters
Ein Anliegen des Verpackungsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass sich alle Verwender von Verpackungen einem Entsorgungssystem für das Recycling ihrer Verpackungen anschließen. Es soll verhindert werden, dass ehrliche Versandhändler, die sich einem Versorgungssystem angeschlossen haben, die Kosten für diejenigen mittragen müssen, die sich nicht an der Entsorgung beteiligen.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sich alle Versandhändler bei einer zentralen Stelle registrieren. Das Register („LUCID“ genannt) wird geführt von der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (verpackungsregister.org) in Osnabrück.
Die Daten, mit denen sich ein Händler bei LUCID registriert, sind anschließend über die LUCID-Datenbank für jedermann online abfragbar. So ist transparent, ob sich ein bestimmter Hersteller bzw. Händler bereits registriert hat.
Registrierung beim Verpackungsregister (LUCID)
Wenn Sie Waren versenden, registrieren Sie sich online auf lucid.verpackungsregister.org. Der richtige Bereich der Registrierung für Sie ist der Bereich „Hersteller“, auch wenn Sie selbst ggf. nicht Hersteller, sondern nur Händler sind.
Die Registrierung ist kostenfrei online möglich.
Tipps für den Registrierungsablauf:
- Eingabefeld „Marke“: An einer Stelle werden Sie in einem Pflichtfeld nach der Marke gefragt, unter der Sie Ihre Produkte bzw. Verpackungen in Verkehr bringen. Wenn Sie keine bei einem Markenamt registrierte Marke haben, tragen Sie ersatzweise einfach Ihren Firmennamen bzw. Ihren Vor- und Nachnamen ein. Das Feld für die Gültigkeitsdauer der Marke können Sie leer lassen.
- Eingabefeld „Art der nationalen Kennnummer“: Wenn Sie keine Handelsregisternummer und auch kein Aktenzeichen für eine Gewerbeanmeldung haben, wählen Sie für das Feld „Art der nationalen Kennnummer“ die Option „Sonstiges“ am Listenende. Als „Bezeichnung der nationalen Kennnummer“ tragen Sie „Steuernummer“ ein und in das Feld „Nationale Kennnummer“ Ihre Steuernummer. Als „Behörde“ nennen Sie Ihr Finanzamt. Das Feld „Datum“ können Sie leer lassen, oder, wenn das Formular eine Eingabe erzwingt, das aktuelle Datum eintragen.
Registrierungspflicht auch bei Verwendung „vorbeteiligter Verpackungen“
Sie müssen sich auch dann registrieren, wenn Sie Verpackungen von einem Lieferanten verwenden, der das Entsorgungsentgelt für diese Verpackungen bereits bezahlt hat („vorbeteiligte Verpackungen“). Wenn Sie nur solche vorbeteiligten Verpackungen verwenden, können Sie dies im Registrierungsformular angeben. In einem solchen Fall brauchen Sie sich nicht selbst einem Entsorgungssystem anzuschließen.
Entsprechendes gilt, wenn Sie nur Mehrwegverpackungen verwenden oder besondere Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter (z.B. Lackdosen oder Ölkanister). Da solche Verpackungen von vornherein nicht in die allgemein aufgestellten Tonnen gehören, sind sie nicht „systembeteiligungspflichtig“. Vertreiber solcher Verpackungen müssen sich ab 1. 7. 2022 aber dennoch beim Verpackungsregister registrieren.
Diese Regelungen zu „vorbeteiligten Verpackungen“ gelten seit 1. 7. 2022.
Keine Veröffentlichungspflicht für Registrierungsnummern
Wenn Sie sich bei LUCID registriert haben, erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Ebenso erhalten Sie eine Kunden- und/oder Vertragsnummer, wenn Sie sich einem Entsorgungssystem anschließen. Es ist aber nicht vorgesehen, diese Nummern in Ihrem Shop oder auf Ihrer sonstigen Webseite anzugeben, weshalb wir davon auch abraten. Durch die öffentliche Abfragemöglichkeit der LUCID-Datenbank ist die Transparenz bereits ausreichend sichergestellt.
Datenmeldungen
Jeder, der sich bei LUCID registriert hat, muss in der Folgezeit dem Register mitteilen, welche Mengen von welchem Verpackungsmaterial er in Verkehr gebracht hat, und mit welchem Unternehmen die Entsorgung vereinbart ist („Datenmeldungen der Hersteller“). Wann Sie Ihre Datenmeldungen abgeben müssen, richtet sich nach der Vereinbarung mit Ihrem Entsorgungsdienstleister: Wenn Sie diesem gegenüber die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen mitteilen, müssen Sie auch eine gleichlautende Datenmeldung an das LUCID-Register abgeben.
Näheres zur Datenmeldung finden Sie hier.
Konsequenzen bei Nicht-Registrierung
Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung
Wenn Sie sich nicht bei LUCID registrieren, obwohl Sie physische Waren versenden, unterliegen Sie einem Vertriebsverbot. Das heißt, dass Sie keinerlei Lieferungen auf dem Postweg an Ihre Käufer ausführen dürfen, bis Sie sich registriert haben.
Ordnungswidrigkeit und Bußgelder
Wenn Sie gegen die Registrierungspflicht verstoßen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld ahnden kann. Die Behörde kann bis zu 200.000 Euro je Fall verhängen.
Wettbewerbsverletzung und Abmahnung
Außerdem ist zu erwarten, dass die Gerichte einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht als Wettbewerbsverletzung beurteilen. Das bedeutet, dass Ihre Wettbewerber Sie mit einer Abmahnung zur Unterlassung des weiteren Vertriebs Ihrer Waren auffordern können. Wenn Sie dem nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass ein Wettbewerber anschließend gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, um das Vertriebsverbot gegen Sie durchzusetzen.
Hohe Kosten durch Abmahnungen und Klagen vermeiden
Sowohl die außergerichtliche Abmahnung als auch ein Klageverfahren können mit erheblichen Kosten für Sie verbunden sein. Geben Sie Abmahnern keine Chance.
Prüfungspflicht der Marktplätze
Seit 1. 7. 2022 sind elektronische Marktplätze (z.B. eBay oder Etsy) verpflichtet zu prüfen, ob die teilnehmenden Verkäufer tatsächlich bei LUCID registriert sind und ob sie sich an einem Entsorgungssystem beteiligen (§ 7 Abs. 7 des Verpackungsgesetzes).
Marktplatz-Ausschluss bei fehlendem Registrierungsnachweis
Zu diesem Zweck können die Marktplätze bei den teilnehmenden Verkäufern die LUCID-Registrierungsnummer abfragen und einen Nachweis verlangen über den Vertragsschluss mit einem Betreiber eines Entsorgungssystems. Dazu stellen die meisten Marktplätze ein Eingabefeld und/oder eine Upload-Möglichkeit im Verkäuferkonto bereit. Verkäufer, die die geforderten Nachweise nicht erbringen, können in der Folge von weiteren Verkäufen auf dem Marktplatz ausgeschlossen werden – jedenfalls, soweit es sich um Verkäufe handelt, bei denen verpackte Ware versandt werden soll.
LUCID-Nummer hinterlegen bei Etsy, eBay und Amazon
-
Etsy:
Wenn Sie auf Etsy verkaufen, finden Sie das passende Eingabefeld für Ihre LUCID-Nummer über „Shop-Manager“ > „Finanzen“ > „Rechtliche und steuerliche Informationen“ > „Staatliche Registrierungen“ > „Deutsche LUCID-Kennnummer“. -
eBay:
Wenn Sie auf eBay verkaufen, finden Sie das passende Eingabefeld für Ihre LUCID-Nummer über „Mein eBay“ > „Kontoeinstellungen“ > „LUCID-Nummer“. -
Amazon:
Wenn Sie auf Amazon.de verkaufen, finden Sie das passende Eingabefeld für Ihre LUCID-Nummer über „Verkäuferkonto“ > „EPR-Compliance-Portal“. -
Kasuwa:
Wenn Sie auf kasuwa.de verkaufen, finden Sie das passende Eingabefeld für Ihre LUCID-Nummer über „Shop-Manager“ > > „Einstellungen“ > „Shop-Daten“ > „Verpackungslizenz“.
LUCID-Nummer im Impressum nicht erforderlich
Die LUCID-Registrierungsnummer müssen Verkäufer aber nur im Innenverhältnis zum Marktplatzbetreiber angeben – und dies auch nur, wenn der Marktplatz die Registrierungsnummer abfragt. Ein Verkäufer muss diese Nummer weder im Impressum noch an sonstiger Stelle öffentlich nennen.
Teilnahme an einem Entsorgungssystem
Vergessen Sie nicht, dass es nicht genügt, sich nur bei LUCID zu registrieren. Wie auch schon nach der bisherigen Verpackungsverordnung, müssen Sie die Entsorgung Ihrer Verpackungen über einen der Entsorgungsanbieter sicherstellen, indem Sie mit dem Entsorger einen entsprechenden Vertrag schließen. Bei den meisten Anbietern können Sie das unkompliziert online erledigen. Prüfen Sie dazu die Angebote von z.B.
- BellandVision GmbH
- Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
- Lizenzero (Interseroh)
- EKO-PUNKT GmbH
- Landbell AG
- Reclay
- Zentek GmbH & Co. KG
Sollten Sie noch keinen solchen Vertrag abgeschlossen haben, erledigen Sie das am besten sofort.
onwalt.de hat eine Kooperation mit Lizenzero abgeschlossen. Wenn Sie Rechtstexte von onwalt.de für Ihre Angebote nutzen, erhalten Sie einen speziellen Gutschein-Code, den Sie in Ihrem Kundenkonto auf onwalt.de abrufen und bei Lizenzero einlösen können.
Ausnahmen
- Das Verpackungsgesetz gilt nur, soweit verpackte, physische Waren gehandelt werden. Wenn Sie also nur digitale Inhalte verkaufen, die Sie ausschließlich auf elektronischem Wege liefern (z.B. per E-Mail oder als Download), spielt das Verpackungsgesetz für Sie keine Rolle.
- Das Verpackungsgesetz verpflichtet nur die unternehmerisch tätigen Verkäufer. Wenn Sie zum Beispiel lediglich einen Nachlass verwerten und in diesem Zuge Fundstücke vom Dachboden bei eBay verkaufen, sind Sie in der Regel nicht als Unternehmer tätig (wobei die Finanzämter dies teilweise anders sehen).
- Das Verpackungsgesetz gilt auch nur, soweit Verpackungen bei einem Empfänger in Deutschland anfallen. Wenn Sie also ausschließlich ins Ausland versenden, müssen Sie sich in Deutschland weder einem Entsorgungssystem anschließen noch bei LUCID registrieren.
Versand ins Ausland
Da die Verpackungsvorschriften auf einer europaweiten Regelung beruhen (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle), haben auch die übrigen EU-Mitgliedsstaaten Maßnahmen getroffen, um Verpackungsmüll zu reduzieren und zu recyceln. Wenn Sie ins Ausland versenden, müssen Sie also die dort geltenden Regelungen beachten.
Einige deutsche Entsorgungsunternehmen bieten zu diesem Zweck spezielle internationale Lösungen, z.B.
Sofern Sie kein solches Angebot eines deutschen Entsorgers nutzen möchten, müssen Sie sich selbstständig informieren, welche Regelungen für die von Ihnen verwendeten Verpackungsmaterialien in Ihren Lieferländern gelten. Unterstützung können Sie meist bei den Außenhandelskammern erhalten. Die deutsch-französische Industrie- und Handelskammer hat sogar eine eigene Webseite zu Recycling-Regelungen in Frankreich eingerichtet.
Neu seit 1. 1. 2023: Für Versand nach Österreich ist Vertreter vor Ort erforderlich
Wenn deutsche Unternehmen Waren nach Österreich liefern, müssen sie sicherstellen, dass die beim Letztverbraucher anfallenden Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß entsorgt werden können. Wie in Deutschland auch, muss sich der Verkäufer daher vertraglich einem Sammel- und Verwertungssystem anschließen (§§ 8/11 der Österreichischen Verpackungsverordnung)
Bestellung eines Bevollmächtigten
Darüber hinaus muss ein Versandhändler, der keinen Sitz in Österreich hat, einen „Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler“ bestimmen (§ 16b der Österreichischen Verpackungsverordnung), der in Österreich ansässig ist. Dabei schreibt die Verpackungsverordnung für die Bestellung des Bevollmächtigten eine „beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache“ vor.
Dienstleister für Entsorgung und Vertretung
Die oben bereits aufgeführten Dienstleister bieten an, über ihre jeweiligen Tochterunternehmen die Entsorgungspflichten sowie die Rolle des Bevollmächtigten zu übernehmen. Wenn Sie also (weiterhin) nach Österreich liefern möchten, sollten Sie entsprechende Angebote einholen.
Rücknahme- und Informationspflichten in besonderen Fällen
Normalerweise müssen Verkäufer, die Waren an Verbraucher im Onlinehandel versenden, keine besonderen Angaben hinsichtlich der Verpackungen machen, wenn die Verpackungen üblicherweise in der Gelben Tonne, im Papiermüll oder im Glasmüll entsorgt werden – und das trifft auf die meisten Fälle zu.
Informationspflicht bei Mehrwegverpackungen
Handelt es sich um eine Mehrwegverpackung (z.B. Pfandflasche), dann muss der Verkäufer seine Käufer „in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“ (§ 15 Abs. 1 VerpackG).
Besondere Hinweise für schadstoffhaltige Verpackungen
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sind weitergehende Hinweise an den Käufer erforderlich – und zwar dann, wenn der Verkäufer eine Verpackung einsetzt, die keine Mehrwegverpackung ist, die aber auch nicht über die üblichen Recyclingwege entsorgt werden kann, zum Beispiel Gefahrgut-Behälter („Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter“). Die Einzelheiten regelt § 15 Abs. 1 VerpackG.
Seit Juli 2022: Registrierungspflicht auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Früher: Ausnahmen für Mehrweg- und Sondermüll-Verpackungen
Für bestimmte Verpackungen ist keine Teilnahme an einem Entsorgungssystem vorgesehen, z.B. für Mehrwegverpackungen, die ja nicht „entsorgt“, sondern vom Hersteller wieder befüllt werden. Solche Verpackungen sind demnach nicht „systembeteiligungspflichtig“. Hersteller und Händler solcher Verpackungen mussten sich daher früher auch nicht beim Verpackungsregister LUCID registrieren.
Entsprechendes gilt für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Wegen der Schadstoffbelastung dürfen solche Verpackungen nicht über die Gelbe Tonne, den Papier- oder Glasmüll entsorgt werden. Auch diese Verpackungen sind daher nicht „systembeteiligungspflichtig“. Daher mussten sich Hersteller und Händler auch insoweit nicht beim Verpackungsregister LUCID registrieren.
Jetzt: Registrierungspflicht jetzt auch für Mehrweg- und Sondermüll-Verpackungen
Seit 1. 7. 2022 müssen sich auch Hersteller und Vertreiber von oben genannten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beim Verpackungsregister LUCID registrieren.
Weitere Informationen und telefonische Unterstützung
Auf der
Webseite des Verpackungsregisters finden Sie viele hilfreiche Erläuterungen.
Für individuelle Fragen zum Verpackungsregister
kontaktieren Sie den Kundenservice des Registers unter (0541) 34 31 05 55.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Kanzlei zu
technischen Fragen der Registrierung nicht weiterhelfen kann.