Die Anmeldung beim Gewerbeamt
Wenn Sie gewerblich Waren zum Kauf anbieten, müssen Sie dies beim zuständigen Gewerbeamt anmelden § 14 Gewerbeordnung – GewO. Diese Pflicht besteht mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit. Als Beginn eines Gewerbes werden von den Gewerbeämtern solche Handlungen angesehen, die bereits eine Außenwirkung haben (z.B. Abschluss eines Mietvertrags für Geschäftsräume, Anschaffung von Geräten oder Materialien). Reine Vorbereitungshandlungen (z.B. Besprechung mit einem Steuerberater, bloße Besichtigung von Mieträumen) begründen noch kein Gewerbe.
Verantwortliche für die Anmeldung
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, KG, AG) ist der Geschäftsführer für die Gewerbeanmeldung zuständig, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss jeder der Gesellschafter eine Anmeldung vornehmen.
Musterformular zur Gewerbeanmeldung
Ein Musterformular zur Gewerbeanmeldung finden Sie hier: www.wa-recht.de/gewerbe-anmeldung.
Ausnahmen von der Gewerbeanmeldung
Von der Gewerbeanmeldung sind einige wenige Berufe befreit, z.B. die freien Künstler. Ob Sie unter eine solche Ausnahme fallen, sollten Sie im Zweifel beim Gewerbeamt erfragen.
Das Unterlassen einer Gewerbeanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die angemeldete Tätigkeit
Beschreiben Sie den Zweck Ihrer Tätigkeit so genau wie möglich, wenn sie sich beim Gewerbeamt anmelden. So wäre die Angabe „Handel mit Waren aller Art“ nicht genau genug, „Herstellung und Verkauf von Taschen aus gebrauchten LKW-Planen“ aber ausreichend.
Beachten Sie, dass von der Beschreibung Ihrer Tätigkeit abhängt, ob Sie als Freiberufler, Künstler, Gewerbetreibender oder Handwerker eingestuft werden. Davon wiederum hängt ab, welche weiteren Stellen informiert werden, wo Sie ggf. Pflichtmitglied werden, ob Sie Gewerbesteuer zahlen oder Anspruch auf Leistungen der Künstlersozialkasse haben. Denken Sie also sorgfältig über die Beschreibung Ihrer Tätigkeit nach.
Kosten der Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeämter erheben für die Gewerbeanmeldung eine Bearbeitungsgebühr, die – je nach Region und Art der Anmeldung – zwischen 15 und 65 Euro liegt. So kostet die Gewerbeanmeldung in Berlin für eine natürliche Person 26 Euro, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts 26 Euro für jeden Gesellschafter. Für GmbHs, oHGs, KGs und andere juristische Personen beträgt die Gebühr 31 Euro für den ersten Vertreter und 13 Euro für jeden weiteren Vertreter. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren jederzeit ändern können.
Weiterleitung der Gewerbeanmeldung an andere Stellen
Die Gewerbeanmeldung wird vom Gewerbeamt automatisch an verschiedene Institutionen weitergegeben, z.B. an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, ggf. an die Handwerkskammer, sowie an die zuständige Berufsgenossenschaft. Diese Stellen melden sich anschließend bei Ihnen per Post. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, mit diesen Institutionen vorab selbst Kontakt aufzunehmen, damit alle Formalitäten so schnell wie möglich erledigt sind und Sie eventuelle Mitglieds- und Beitragsfragen frühzeitig klären können. Insbesondere bei der Berufsgenossenschaft müssen Sie sich innerhalb einer Woche ab Aufnahme Ihrer Tätigkeit angemeldet haben.
Ein Beispiel:
Maxie Mustermann beginnt ihr Gewerbe am 15. März, denn an diesem Tag tritt sie zum ersten Mal gewerblich nach außen auf, indem sie Material einkauft. Spätestens an diesem Tag sollte sie sich beim Gewerbeamt melden. Das Finanzamt wird durch die Gewerbeanmeldung zwar ebenfalls über Maxies Tätigkeit informiert. Besser ist es jedoch, wenn sie sich selbst um die Anmeldung beim Finanzamt kümmert. Denn wenn sie bereits ab dem 1. April ihre Taschen verschicken und dafür Rechnungen schreiben will, braucht Maxie bis dahin ihre Steuernummer. Außerdem muss Maxie bis spätestens 22. März (eine Woche nach Beginn des Gewerbes) die Berufsgenossenschaft informiert haben.