Produktkennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Ob alt oder neu, jedes Produkt im Markt muss den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung nach dem ProdSG riskieren Sie nicht nur Bußgelder, sondern auch das Vertrauen Ihrer Kunden. Hier erfahren Sie, welche Informationen auf Ihren Produkten zwingend angegeben werden müssen.

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Update:

Bitte beachten Sie, dass das Produktsicherheitsgesetz zum 13. 12. 2024 weitgehend abgelöst wird durch die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR). Was sich durch die GPSR ändert, lesen Sie in unserem Beitrag über die neue EU-Produktsicherheitsverordnung 2024.

Kennzeichnungspflicht gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) müssen die meisten Produkte bestimmte Informationen über den Hersteller und die Art des Produktes tragen. Diese Kennzeichnungspflicht soll sicherstellen, dass jedes Produkt eindeutig identifizierbar ist und der Weg zum Hersteller zurückverfolgt werden kann.

Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht gilt gleichermaßen für neue, gebrauchte und wiederaufgearbeitete Produkte. Ausgenommen sind nur Antiquitäten. Antiquitäten sind per gesetzlicher Definition sammelnswerte Gegenstände, meist künstlerischer oder kunsthandwerklicher Art, die mindestens 50 Jahre alt sind.

Anforderungen an die Produktkennzeichnung

Der Hersteller muss jedes Produkt mit einem eindeutigen Produktnamen oder einer selbst festgelegten, eindeutigen Produktnummer versehen. Zusätzlich müssen der Name und die Anschrift des Herstellers ersichtlich sein. Jedes Produkt erhält somit ein eigenes „Impressum“.

Wie müssen Produkte gemäß ProdSG gekennzeichnet sein?

Erforderliche Angaben

Produkte müssen bestimmte Angaben tragen, um den Hersteller eindeutig zu identifizieren. Dazu gehören:

  • Vor- und Nachname des Herstellers oder, falls vorhanden, der im Handelsregister eingetragene Firmenname.
  • Eine bloße Abbildung eines Markenzeichens oder eine Kurzform des Firmennamens genügt nicht.
  • Die Anschrift muss Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten.
  • Telefon, Fax, E-Mail-Adresse oder Webseite können zusätzlich freiwillig angegeben werden.

Anbringung der Pflichtangaben

Die Pflichtangaben müssen direkt auf dem Produkt angebracht sein, zum Beispiel als Aufdruck, Aufkleber oder Aufnäher. Beispiele hierzu finden Sie in der onwalt-Akademie zu Besonderheiten einzelner Produktarten.

Alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten

Ist eine Anbringung auf dem Produkt nicht möglich, zum Beispiel weil der Artikel sehr klein ist oder es aus anderen Gründen „mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre“ (§ 6 Absatz 1 ProdSG), kann die Kennzeichnung auf die Verpackung oder ein angehängtes Etikett verlegt werden. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung unmittelbar mit dem gelieferten Produkt verbunden ist. Es reicht nicht aus, wenn die Angaben nur aus der Rechnung, dem Lieferschein oder der Gebrauchsanweisung hervorgehen.

Konsequenzen bei fehlender Kennzeichnung

Wer seine Produkte nicht entsprechend kennzeichnet, riskiert ein Bußgeld.

Besondere Kennzeichnungspflichten

Das ProdSG regelt die allgemeinen Kennzeichnungspflichten, die für alle Produktarten gelten. Beachten Sie, dass es ergänzende Kennzeichnungspflichten für besondere Produktarten gibt, zum Beispiel für Textilien, Kinderspielzeug und Elektrogeräte. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Beiträgen zu diesen Themen. Im Abschnitt „Kinderspielzeug“ finden Sie auch Erläuterungen zum CE-Kennzeichen.

Beispiele:

  • Möbel, Wanduhren, Bilderrahmen u.ä.: Hier kann die Produktkennzeichnung problemlos auf einer Rückseite des Produktes angebracht werden, z.B. als Aufdruck oder Aufkleber.
  • Kleider, Blusen, T-Shirts, Mützen: Hier bietet sich die Produkt- und Herstellerkennzeichnung auf einem eingenähten Etikett an. Denken Sie auch an die Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz.
  • Ohrringe, Ketten: Auf dem Produkt selbst dürfte zu wenig Platz für eine lesbare Kennzeichnung sein. Deshalb darf der Hersteller hier auf ein angehängtes Etikett zurückgreifen. Wenn die Ohrringe zum Verkauf und Versand auf einer Pappe befestigt sind, wäre auch die Rückseite des Pappträgers für die Kennzeichnung geeignet. Wenn Schmuck in einer kleinen Schachtel verpackt ist, kann die Schachtel die Kennzeichnung tragen.
  • Perlen als Bastelmaterial: Auch hier kann nicht jede einzelne Perle gekennzeichnet werden. Daher sollten sich die Pflichtangaben zumindest auf dem Tütchen oder dem Päckchen finden lassen, in dem die Perlen verpackt sind.