Produktbeschreibung für Schmuckwaren

Wenn Sie mit Schmuck handeln, stehen Sie vor der Herausforderung, zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, um die Sicherheit und Zufriedenheit ihrer Kunden zu gewährleisten. Schmuck kommt oft direkt mit der Haut in Kontakt und kann allergische Reaktionen hervorrufen, weshalb besonders auf die Inhaltsstoffe geachtet werden muss. Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften und Best Practices, die Sie beim Verkauf von Schmuck im beachten müssen.

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Wichtige Vorschriften für Schmuckwaren

Schmuckwaren, die direkt mit der Haut in Kontakt kommen, unterliegen strengen Vorschriften.Händler müssen allergene Bestandteile wie Nickel, Blei und Cadmium gemäß der EU-REACH-Verordnung kennzeichnen und die Grenzwerte einhalten. Auch die korrekte Angabe von Feingehalten bei Gold und Silber ist gesetzlich geregelt. Das Einhalten dieser Standards schützt nicht nur die Verbraucher, sondern bewahrt Händler auch vor möglichen Bußgeldern und Abmahnungen.

Allergieauslösende Metalle

Da es einige Stoffe gibt, die bei Hautkontakt allergische Reaktionen hervorrufen können, macht die Europäische Union mit der REACH-Verordnung Vorgaben für Schmuckhersteller. Insbesondere für Nickel, Blei und Cadmium gelten strenge Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen.

Unterschiedliche Grenzwerte je nach Schmucktyp

Die Grenzwerte hängen von der Art des Schmucks und seiner Nutzung ab. Wichtig ist nicht nur, wie viel von einem Element im Schmuck enthalten ist, sondern auch, wie viel davon bei normalem Gebrauch abgegeben wird, etwa durch Reibung an der Haut. Daher sind die erlaubten Mengen an abgegebenem Nickel bei Piercings und Ohrringen viel geringer als bei Halsketten.

Spezifische Grenzwerte für Nickel

Für Nickel finden Sie die Grenzwerte in der Anlage 5a der Bedarfsgegenständeverordnung.

Konsequenzen bei Grenzwertüberschreitung

Wer dennoch Schmuck verkauft, der die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, muss mit einem Bußgeld der Aufsichtsbehörde rechnen.

Vorsicht mit der Angabe „nickelfrei“

Wer Schmuck als „nickelfrei“ bewirbt, muss sicherstellen, dass tatsächlich keinerlei Nickel enthalten ist – weder in der Oberfläche noch im Innern. Denn nur so kann der potentielle Käufer das Angebot verstehen, was insbesondere für Menschen mit Nickelallergie relevant ist. Kann dennoch Nickel nachgewiesen werden, kann der Verkäufer wegen irreführender Produktangaben abgemahnt werden. Nur sehr wenige Legierungen sind tatsächlich frei von Nickel.

Abmahnwelle wegen „nickelfreiem“ Schmuck

Vor einigen Jahren kursierten zudem Abmahnungen, die sich auf ein Patent zur Herstellung nickelfreien Edelstahls stützen. Der Patentinhaber berief sich darauf, als einziger in der Europäischen Union das Recht zur Herstellung nickelfreien Edelstahls für Uhren, Uhrenteile, Schmuck und Piercings zu haben. In diesem Zusammenhang spach er eine Vielzahl von Abmahnungen gegen Onlinehändler aus, die „nickelfreien“ Schmuck ohne seine Patentlizenz beworben haben bzw. deren Schmuck sich bei Analysen nicht als tatsächlich nickelfrei erwiesen hat.

Gold und Silber – Feingehaltsangabe

Wer Schmuck mit der Materialangabe „Gold“ oder „Silber“ anbietet, muss das Gesetz über Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG) berücksichtigen. Das Gesetz ist übrigens eines der ältesten im deutschen Rechtsraum – es stammt aus dem Jahr 1884.

Regelungen zur Feingehaltsangabe

Das Gesetz regelt u.a., dass bei der Angabe des Feingehalts von Gold oder Silber in Schmuck eine „Fehlergrenze“ von „zehn Tausendteilen“ nicht überschritten werden darf. Wer also mit einem bestimmten Feingehalt wirbt, muss ihn sicher einhalten können.

Einschränkungen bei der Verwendung des Begriffs „Karat“

Wird für Gold der Feingehalt angegeben, darf nicht zusätzlich ein Wert in Karat angegeben werden. Denn aufgrund des Begriffes „Karat“ könnte der Kunde davon ausgehen, dass es sich um Schmuck aus massivem Gold handelt, was in der Regel nicht zutrifft und daher eine Täuschung wäre.

Vorgaben für Schmuck mit Gold- oder Silberüberzug

Für Schmuck, dessen Oberfläche aus Gold oder Silber besteht, der im Kern aber mit einem anderen Metall ausgefüllt ist (z.B. Hohlgold oder vergoldete/ versilberte Teile), darf kein Feingehalt angegeben werden. Fehlerhafte oder irreführende Feingehaltsangaben können nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern auch ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.

Marken- und Designrechte beachten

Nicht selten werden bei der Präsentation von Schmuckwaren fremde Markennamen genannt – z.B. „mit Swarovski-Kristallen“, „im Rolex-Stil“ oder „wie Thomas Sabo“. Eine solche Markennennung ist jedoch nur mit Zustimmung der jeweiligen Markeninhaber zulässig. Ohne diese Zustimmung kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen, die der Markeninhaber abmahnen kann.

Bedenken Sie außerdem, dass bestimmte Schmuckdesigns rechtlich geschützt sein können, wenn es sich nicht gerade um sehr einfache oder gebräuchliche Formen handelt.