Preisangabenverordnung: Preisangaben in Onlineshops richtig umsetzen
In Onlineshops müssen Preisangaben transparent und verständlich sein. Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Gesamt- und Grundpreise sowie Versandkosten korrekt angegeben werden. Dieser Artikel erklärt die aktuellen Vorschriften, inklusive neuer Regelungen seit dem 28. Mai 2022, und gibt praktische Beispiele für die richtige Umsetzung. Vermeiden Sie rechtliche Fallstricke und informieren Sie sich jetzt!
Transparenz und Verständlichkeit
Im Internet gilt wie im Ladengeschäft: Preisangaben müssen für den Kunden transparent und leicht verständlich sein. Ihr Käufer muss in der Lage sein, schon vor dem Abschluss der Bestellung zu berechnen, was er insgesamt zahlen muss – einschließlich Versandkosten.
Rechtliche Grundlagen: die Preisangabenverordnung
Die rechtliche Grundlage dafür ist die Preisangabenverordnung (PAngV). Die erforderlichen Angaben zum Preis hängen davon ab, in welcher Form Sie Ihr Produkt verkaufen.
Neue Regelungen seit Mai 2022
Seit dem 28. 5. 2022 gelten einige neue Regelungen für Preisangaben. Die Neuerungen haben wir in diesem Beitrag mit einem Warnsignal hervorgehoben.
Angabe des Gesamtpreises
Normalerweise muss der Gesamtpreis pro Stück des Produkts angegeben werden. Der Gesamtpreis ist der Preis, den der Käufer einschließlich Umsatzsteuer und aller anderen Kosten für das Produkt zahlt. Er ist also immer der Bruttopreis des Produkts und enthält die Umsatzsteuer (sofern diese erhoben wird).
Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten
Wenn die Umsatzsteuer im Gesamtpreis enthalten ist, muss der Verkäufer darauf hinweisen, zum Beispiel mit "inkl. Umsatzsteuer". Fallen zusätzlich Versandkosten an, muss auch darauf hingewiesen werden, etwa mit "zzgl. Versand".
Preisangabe für Paare und Sets
Für Dinge, die im Allgemeinen paarweise verkauft werden (z.B. Schuhe, Manschettenknöpfe, Ohrringe), geben Sie bitte den Gesamtpreis für ein Paar an. Wenn Sie Sets gleichartiger Dinge verkaufen, z.B. 5 Kunstpostkarten in einem Set, sollten Sie den Setpreis als Gesamtpreis angeben, und dies auch in der Produktbeschreibung klarstellen (z.B. „Ein Set besteht aus 5 Postkarten. Der Artikelpreis ist der Gesamtpreis für ein Set.“)
Gesamtpreis mit Grundpreisangabe
Verkauf in bestimmten abgepackten Mengen („Fertigpackungen“)
Die Preisangabenverordnung legt außerdem fest, wie die Preise für fertig verpackte Waren angegeben werden müssen. Diese Waren, die im Gesetz als „Fertigpackungen“ bezeichnet werden, werden typischerweise in bestimmten Gewichten, Volumina, Längen oder Flächen verkauft. Beispiele hierfür sind Konserven (450-Gramm-Marmeladenglas), Säfte (0,7-Liter-Flasche) oder Haushaltswaren wie Paketklebeband (Rolle mit 10 m).
Angabe des Grundpreises
Für solche Waren muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Der Grundpreis bezieht sich auf die handelsübliche Einheit der Warenmenge. In den oben genannten Beispielen wären das 1 kg (Marmelade), 1 l (Saft) oder 1 m (Klebeband). Der Grundpreis muss, ebenso wie der Gesamtpreis, alle Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
Berechnung des Grundpreises
Beachten Sie, dass sich der Grundpreis auf den verbrauchbaren Inhalt der Ware (Nettogewicht) beziehen muss. Gewicht oder Volumen der Verpackung (Taragewicht) dürfen nicht mitgerechnet werden.
Zulässige Mengeneinheiten
Die zulässigen Mengeneinheiten für den Grundpreis sind 1 kg, 1 l, 1 m, 1 m2 und 1 m3. Andere Einheiten sind nicht zulässig.
Achtung, Änderung vom 28. 5. 2022: Die für Fertigpackungen früher gebräuchlichen Bezugsgrößen 100 Gramm bzw. 100 Milliliter sind seit Mai 2022 nicht mehr zulässig! Wir empfehlen allen Händlern dringend, sämtliche Gewichts- und Volumen-Grundpreise zu prüfen und auf die neuen Einheiten (1 Kilogramm, 1 Liter) umzustellen.
Verkauf in variablen Mengen nach Kundenwunsch – z.B. Stoffzuschnitt
Wenn Sie ein Produkt verkaufen, dessen konkrete Menge Sie erst für den Kunden abmessen und bereitstellen, müssen Sie den Grundpreis angeben, also den Preis je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter. Der Gesamtpreis für den Käufer ergibt sich dann aus der Anzahl der bestellten Verkaufseinheiten auf Basis des Grundpreises.
Verkaufseinheiten und Preisangaben für Stoffe von der Rolle
Wenn Sie Stoffe von der Rolle verkaufen, kommen als Verkaufseinheit Meter oder Quadratmeter in Frage. Eine klare gesetzliche Aussage fehlt zwar, allerdings dürfte bei Stoffen der Grundpreis pro laufendem Meter üblich sein („Meterware“). In jedem Fall müssen Sie in der Produktbeschreibung auch die Rollenbreite Ihrer Stoffbahn angeben. Wir empfehlen, den sich daraus ergebenden Preis je Quadratmeter zusätzlich anzugeben.
Beispiele für Grundpreisangaben gemäß PAngV
Beispiele für Verkauf in bestimmten abgepackten Mengen:
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Kirschkerne für Kirschkernkissen
Preis pro Artikel: 9,60 € inkl. USt., zzgl. Versandkosten
Verkaufseinheit: 3 kg
Grundpreis: 3,20 € pro 1 kg -
Knoblauch-Chili-Senf im Glas
Preis pro Artikel: 3,00 € inkl. USt., zzgl. Versandkosten
Verkaufseinheit: 120 ml
Grundpreis: 25,00 € pro 1 l
Beispiel für Verkauf in losen Mengen / Meterware:
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Baumwollstoff von der Rolle
Rollenbreite 1,40 m
Die Verkaufseinheit von 0,5 m („Preis pro Artikel“) entspricht einer Fläche von 0,7 m2. Ein laufender Meter hat eine Fläche von 1,4 m2.
Preis pro Artikel: 4,00 € inkl. USt., zzgl. Versandkosten
Grundpreis: 5,71 € pro 1 m2
Streichpreise
Händler verwenden oft „Streichpreise“ in der Werbung, das sind durchgestrichene Preise, die vor einer aktuellen Preissenkung gegolten haben sollen. Manchmal ist der durchgestrichene Preis erfunden oder es handelt sich um die „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. Dadurch wurden in der Vergangenheit viele Verbraucher getäuscht. Dagegen geht der Gesetzgeber vor. Irreführende Preisgegenüberstellungen können abgemahnt werden.
Achtung, Änderung vom 28. 5. 2022: Wenn heute noch ein Streichpreis genannt wird, muss es sich um den niedrigsten Preis handeln, den der Verkäufer in den 30 Tagen vor Beginn der Ermäßigung angewandt hat. Verweise auf eine höhere „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“, wie früher weit verbreitet, sind heute nicht mehr zulässig.
Mehrweg-Pfand
Pfand gehört nicht zum Grundpreis und auch nicht zum Gesamtpreis. Wenn Sie Waren in Pfandverpackungen verkaufen, weisen Sie den Pfand als solchen gesondert aus, aber in der Nähe des Gesamtpreises, so dass ein Verbraucher beides gut zusammen wahrnehmen kann.
Versandkosten
Die Versandkosten sind nie Bestandteil des Grund- oder Gesamtpreises. Diese beziehen sich auf das Produkt, während die Versandkosten pro Sendung anfallen. Daher müssen die Versandkosten gemäß Preisangabenverordnung zusätzlich angegeben werden und alle Preisbestandteile wie Verpackungskosten, Nachnahmegebühren, Expresszuschläge und die Umsatzsteuer umfassen.
Wenn die Versandkosten vom Gewicht der Ware abhängen sollen, müssen Sie im Shop zu allen Waren auch Gewichtsangaben machen. Nur so kann der Käufer vor der Bestellung berechnen, was der Kauf insgesamt kosten wird. Wenn Sie beispielsweise Stoffe nach laufendem Meter verkaufen, müssen Sie auch das Gewicht je Meter angeben, wenn die Versandkosten vom Gesamtgewicht abhängen.
Sonstige rechtliche Änderungen zum 28. 5. 2022
Informationen zur Regulierung der Werbung mit Kundenbewertungen ab 28. 5. 2022 finden Sie in unserem Akademie-Beitrag zu Bewertungen und Rezensionen in Onlineshops. Erfahren Sie außerdem in der onwalt-Akademie, welche rechtlichen Vorschriften für Onlinehändler entscheidend sind, um Ihr Geschäft rechtlich einwandfrei zu führen.