Eigentums- und Persönlichkeitsrechte bei der Bildverwendung
Berlin-Tassen, Marilyn-Monroe-Shirts oder Promi-Poster – welche dieser Produkte können Sie problemlos verkaufen, ohne rechtliche Konsequenzen zu riskieren? In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Bilder und Motive aus öffentlichen sowie privaten Räumen rechtssicher für Ihre Produkte nutzen. Wir klären die rechtlichen Grundlagen des Urheberrechts, der Panoramafreiheit und des Bildnisschutzes.
Motive aus dem öffentlichen Raum
Sie entwerfen Kaffeebecher, die mit der Silhouette einer Stadt bedruckt sind? Kein Problem. Fotos vom Stadtbild, die Sie von öffentlich zugänglichen Wegen aus selbst machen, dürfen Sie zu kommerziellen Zwecken frei verwenden. Ob Kölner Dom, Hamburger Michel oder Brandenburger Tor: Gegen die Verarbeitung dieser Motive ist nichts einzuwenden.
Selbst Kunstwerke, die urheberrechtlich geschützt sind, dürfen Sie abbilden und die Abbildungen verwerten, wenn sich die Kunst dauerhaft im öffentlichen Raum befindet. Rechtlich spricht man hier von der Panoramafreiheit oder Straßenbildfreiheit.
Rechtliche Aspekte der Panoramafreiheit
Das Verwertungsrecht gilt allerdings nur für „bleibende“ Objekte. Dazu gehören z.B. fest installierte Skulpturen auf öffentlichen Plätzen und dauerhaft angebrachte Malereien an Hauswänden. Auch „Street Art“ wie Graffiti oder an Wände geklebte Papierfiguren fallen unter die Straßenbildfreiheit. Vorübergehend aufgestellte oder dargestellte Kunst, etwa eine Wanderausstellung oder Szenen eines Straßentheaters, dürfen Sie hingegen nicht ohne Einwilligung der Urheber verwerten.
Kennzeichnungspflicht bei Verwendung von Motiven aus dem öffentlichen Raum
Wenn Sie ein Motiv aus dem öffentlichen Raum verwenden, sind Sie verpflichtet, den Urheber des abgebildeten Werks anzugeben. Lediglich, wenn Sie den Urheber nicht ermitteln können, entfällt die Kennzeichnungspflicht.
Verwendung von Street Art
Auch „Street Art“ unterliegt dem Urheberrecht. Graffiti, aus Papier geklebte Figuren und sogar in Glasflächen gekratzte oder geätzte Motive können „Werke“ im urheberrechtlichen Sinne sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Street-Art-Künstler legal oder illegal gearbeitet hat und ob der Künstler anonym, unter Pseudonym oder bürgerlichem Namen auftritt.
Kostenfreie Verwendung von Street-Art-Motiven
Gleichwohl dürfen Street-Art-Motive in bestimmten Fällen kostenfrei verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Motive an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das Motiv muss also von einem frei zugänglichen Ort aus zu sehen sein. Verwendet werden darf das Motiv für „zweidimensionale“ Vervielfältigungen mit Mitteln der Malerei und Grafik oder durch Lichtbild und Film. Typische Beispiele hierfür sind Postkarten, Bildbände und Souvenirartikel mit Motiven aus dem Straßenraum.
Anforderungen bei der Nutzung von Street-Art-Motiven
Doch auch in diesen Fällen gilt es, bestimmte Vorgaben des Urheberrechts zu beachten: Wird ein Street-Art-Motiv für ein Produkt verwendet, muss auf dem Produkt der Name oder das Pseudonym des Street-Art-Künstlers deutlich lesbar angegeben werden – auf einem T-Shirt direkt neben dem aufgedruckten Foto, in einem Bildband im Impressum oder im Abschnitt „Bildnachweis“. Diese Pflicht entfällt, wenn der Name des Künstlers nicht bekannt ist. Auch darf das verwendete Motiv nicht ohne weiteres verändert werden, denn der Urheber hat das Recht, gegen „Entstellungen“ seines Werkes vorzugehen. Unbedenklich sind Änderungen der Größe, solange die Proportionen erhalten bleiben.
Motive von oder auf privaten Grundstücken
Auf Privatgrundstücken entscheidet der Grundstückseigentümer über die Verwertung von dort angefertigten Aufnahmen. Fotos, die von dort aus gemacht werden, dürfen Sie nur mit der Einwilligung des Eigentümers oder Hausrechtsinhabers weiterverarbeiten. Zu solchen Privatgrundstücken können auch Sportstadien, Parks, Museen, Kirchen, Bahnhöfe, Flughäfen und Einkaufszentren gehören – auch wenn sie frei zugänglich sind. Ende 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Potsdamer Schloss Sanssouci und der zugehörige Park als ein solches Privatgelände anzusehen sind. Fotos von dort dürfen daher nur noch mit Erlaubnis der Eigentümerin (Stiftung Preußische Schlösser und Gärten) gewerblich verwendet werden.
Einschränkungen bei der Abbildung von Privatgrundstücken
Privatgrundstücke dürfen Sie auch dann nicht abbilden, wenn Sie sich zwar selbst im öffentlichen Raum befinden, Sie aber ein Bild vom Grundstück nur mit Hilfsmitteln aufnehmen können: In ein Gelände, das von einer hohen Mauer umgeben ist, dürfen Sie also z.B. nicht von einer Leiter aus hineinfotografieren. Aber auch wenn Sie von der öffentlichen Straße aus ohne Sichthindernis in Nachbars Garten fotografieren können, sollten Sie sich mit einer kommerziellen Verwertung sehr zurückhalten: Solche Bilder greifen in die Privatsphäre der Bewohner ein und sind meist unzulässig. Das Hineinfotografieren in fremde Wohnungen kann sogar eine Straftat darstelleneine Straftat darstellen.
Abbildung von Personen und „Bildnisschutz“
Abraham Lincoln als T-Shirt-Motiv? Kein Problem. Aber Boris Beckers Portrait? Das sollten Sie besser nicht verwenden. Der Grund liegt in der Laufzeit des so genannten „Bildnisschutzes“: Wenn Sie Personen als Foto, Zeichnung oder in sonstiger Weise als Motiv für ein Produkt verwenden wollen, müssen Sie die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten beachten. Dies ist im Kunsturhebergesetz als „Bildnisschutz“ bzw. „Recht am eigenen Bild“ geregelt. Danach dürfen Sie das Bildnis – also jede erdenkliche Art der Darstellung einer Person – nur dann für die Herstellung von Produkten verwenden, wenn der Abgebildete zuvor eingewilligt hat.
Besondere Aspekte des Bildnisschutzes
Der Bildnisschutz gilt übrigens auch für Darstellungen, die gegenüber dem Original verändert wurden – wenn Sie etwa aus einem Profilfoto einen Schattenriss machen oder aus einem Porträt ein Pop-Art-Motiv. Ob der Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild berührt ist, richtet sich danach, ob die abgebildete Person wiedererkennbar ist. Dabei reicht es bereits aus, wenn der engere Freundes- oder Familienkreis die Person auf der Abbildung wiedererkennen kann. Wo ein Portrait so stark verändert wurde, dass eine Identifizierung nicht mehr möglich ist, endet der Bildnisschutz.
Besondere Regelungen und Ausnahmen
Presseprivileg: Für Abbildungen von Demonstrationen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen viele Menschen zusammenkommen, gibt es eine Ausnahme vom Bildnisschutz – diese gilt aber nur für die journalistische Berichterstattung. Eine kommerzielle Verwendung solcher Motive ohne Zusammenhang mit einem aktuellen Informationsinteresse setzt die Einwilligung aller Abgebildeten voraus.
Dauer des Bildnisschutzes: Der Bildnisschutz gilt zu Lebzeiten der Person und bis zum Ablauf von 10 Jahren über den Tod hinaus. Während der 10-Jahres-Frist ist die Zustimmung bei den Angehörigen des Verstorbenen einzuholen. Sind 10 Jahre seit dem Tod einer Person vergangen, bedarf es keiner Zustimmung mehr. Dann dürfen Sie das Motiv verwenden. Allerdings gibt es auch hier Grenzen: Das Ansehen des Verstorbenen darf durch die Darstellung nicht erheblich verletzt werden.
Parallel geltendes Urheberrecht: Wenn Sie für Ihr Produkt eine fremde Bildvorlage verwenden, müssen Sie zugleich das Urheberrecht für die Vorlage beachten. Wenn Sie etwa ein Portraitfoto auf ein T-Shirt drucken wollen, müssen Sie hierzu nicht nur die Einwilligung des Abgebildeten (bzw. seiner Erben), sondern auch die des Fotografen einholen.
Beispiele
Beispiel 1: Otto von Bismarck - Für ein anderes Beispiel soll uns Otto von Bismarck dienen. Er lebte von 1815 bis 1898. Ein bekanntes Portrait machte der Fotograf Jacques Pilartz (1836-1910). Betrachtet man diese Daten, so ergibt sich, dass der 10-jährige Bildnisschutz für von Bismarck 1908 ablief. Auch das 70-jährige Urheberrecht des Fotografen ist abgelaufen, und zwar 1980. Sie können also das hier abgedruckte Portrait frei verwenden, ohne die Persönlichkeits- oder Urheberrechte der Beteiligten zu verletzen.
Beispiel 2: Che Guevara - Bestimmt kennen Sie das Schwarz-Weiß-Motiv von Che Guevara im Halbprofil mit Mütze. Es ist ein beliebtes T-Shirt-Motiv. Che Guevara starb 1967. Nach dem Kunsturhebergesetz wäre der 10-jährige Persönlichkeitsschutz längst erloschen. Urheber des berühmten Motivs (zu sehen bei Wikipedia unter de.wikipedia.org/wiki/Che_Guevara) ist der Fotograf Alberto Korda, der 2001 starb. Seine Rechte – wahrgenommen von den Erben – erlöschen gemäß § 64 Urheberrechtsgesetz frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen – hier also mit dem Jahr 2071. Bis dahin hat die Allgemeinheit kein Verwertungsrecht an besagtem Motiv (und deshalb können wir es hier auch leider nicht drucken).
Rechtsnormen
§§ 22, 23, 33 Kunsturhebergesetz (Firma eingetragener Kaufleute – e.K.)