Bitte beachten: Der folgende Artikel bezieht sich nur auf die Zeit bis 30.6.2021.
Aktualisierte Informationen zu diesem Thema für die Zeit ab 1.7.2021 finden Sie in unserem Beitrag über die Pflicht zur Verwendung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf elektronischen Marktplätzen.
Wenn Sie an einem Online-Marktplatz als unternehmerischer Verkäufer teilnehmen, zum Beispiel bei eBay, Amazon Marketplace, Etsy oder anderen, muss der Betreiber des Marktplatzes sicherstellen, dass Sie in Deutschland steuerlich erfasst sind. Diese Pflicht des Marktplatz-Betreibers ergibt sich aus § 22f UStG (Umsatzsteuergesetz).
Der Marktplatz-Betreiber kommt seiner Prüfungspflicht nach, indem er sich von jedem seiner Marktplatz-Verkäufer eine „Bescheinigung über die steuerliche Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ vorlegen lässt.
Eine solche Bescheinigung enthält
Wenn der Marktplatz-Betreiber seiner Prüfungspflicht nicht nachkommt, kann ihn das Finanzamt für die dem Fiskus entgehende Umsatzsteuer haftbar machen, wenn Verkäufer ihre Umsätze nicht ordentlich versteuern. Diese Regelung soll vor allem Steuerhinterziehung durch Verkäufer aus China und anderen außereuropäischen Staaten eindämmen.
Angesichts des hohen Haftungsrisikos ist verständlich, wenn Marktplatz-Betreiber ihre Verkäufer mit Nachdruck an die Vorlage der Bescheinigung erinnern.
Diese Bescheinigung erhalten Verkäufer von dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt. Sie können diese Bescheinigung beantragen mit dem „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ (Formular USt 1 TJ).
Sie können das benötigte Antragsformular als PDF hier herunterladen.
Sobald Sie die Bescheinigung von Ihrem Finanzamt erhalten haben, leiten Sie diese an Ihren Marktplatz weiter. Je nach Marktplatz können Sie die Bescheinigung als Scan in Ihrem Nutzerkonto hochladen oder per E-Mail einsenden.
Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung immer nur für einen begrenzten Zeitraum gilt. Denken Sie vor Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer an die Beantragung einer neuen Bescheinigung.
Bitte bedenken Sie, dass ein Marktplatz in seinen Teilnahmebedingungen vorsehen kann, Sie von Verkäufen auszuschließen, wenn Sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bescheinigung vorgelegt haben. Das ist keine Schikane durch den Marktplatz, sondern eine schlichte Notwendigkeit, da der Marktplatz anderenfalls vom Finanzamt für mögliche Umsatzsteuer-Ausfälle in die Haftung genommen werden kann. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher zügig Ihre Bescheinigung nach § 22f UStG beantragen.
Ob Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 19 UStG), ob Ihre Artikel der Differenzbesteuerung unterliegen (§ 25a UStG) oder ob Sie die reguläre Umsatzsteuer erheben, spielt übrigens keine Rolle. Der Marktplatz kann in jedem Falle die Bescheinigung von Ihnen verlangen, und das Finanzamt stellt die Bescheinigung unabhängig von Ihrem Umsatzsteuer-Status aus.
Rechtsnormen:
§ 22f UStG,
§ 25e UStG
Weiterführende Links:
Mitteilung des Bundesfinanzministeriums